Sporthalle Geräte Zustandsprüfung ©Unfallkasse NRW

SP Prüfung von Geräten und Einrichtungen

Decke Geräteeinrichtung©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Fest installierte und mobile Sportgeräte und Sporteinrichtungen, wie beispielsweise Barren, Trennvorhänge, Sprossenwände und Geräteraumtore, sind vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeiträumen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre sichere Funktion zu überprüfen. Um Unfallgefahren bzw. Mängel feststellen zu können, müssen Sicht- und Funktionsprüfungen sowie wiederkehrende Prüfungen erfolgen. Diese Prüfungen müssen vom Träger sichergestellt werden.

Bei Neubeschaffung und Einbau von Sportgeräten und -einrichtungen sollte sich der Schulträger die Einhaltung der technischen Regeln vom Hersteller bzw. Händler bestätigen lassen. Für die Sicherheit ist der Hersteller bzw. der Errichter nach dem Produktsicherheitsgesetz verantwortlich. Dies gilt auch für Geräte und Einrichtungen, die vor Ort montiert werden, wie z. B. künstliche Kletteranlagen. Eine zusätzliche Prüfung vor der ersten Nutzung ist dann nicht erforderlich.

Sofern Sportgeräte- und -einrichtungen mit elektromotorisch betriebenen Hebevorrichtungen ausgestattet sind, müssen diese ebenfalls geprüft werden.

Männer prüfen Sporteinrichtungen Sportflur©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person hat den Zweck, den ordnungsgemäßen Zustand und die sichere Funktion der Sportgeräte und Einrichtungen zu kontrollieren. Die fachlichen Anforderungen an eine befähigte Person sind in der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben.

Der Schulträger muss Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festlegen. Dabei sind die Hinweise der Hersteller, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Erfahrungen aus den Sicht- und Funktionsprüfungen zu berücksichtigen. In der Praxis hat sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Sportgeräte und -einrichtungen eine jährliche Prüfung bewährt.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Zusätzlich sind Sicht- und Funktionsprüfungen, z. B. durch unterwiesene Hausmeister oder Hallenwarte, bei Kontrollgängen zu veranlassen.